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Image by Jan Sents

In der Schweiz ist es nicht erlaubt das ONEWHEEL im öffentlichem Strassenverkehr zu benutzen!

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In Switzerland it is not allowed to use the ONEWHEEL on public roads!

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Schweiz vs. Onewheel

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In den vergangenen Jahren sind viele elektrisch angetriebene Kleinstfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller  wie SegwayTM, Hoverboards oder Rollbretter mit elektrischem Hilfsmotor. Dementsprechend werden die Verkehrsregeln, die Bestimmungen zum Führerausweis und Zulassung dieser Fahrzeugen heute nicht gerecht.

 

​​​Der "Hoverboard-Boom" im Jahr 2015 führte zu vielen Unfällen, oft in Verbindung mit Kindern im öffentlichen Strassenverkehr. Dadurch wurden die Vorschriften verschärft und neue Fahrzeugkategorien gebildet um die Nutzung solcher Fahrzeuge grundsätzlich zu verhindern bzw. verbieten zu können.​​​

 

Zuordnung gemäss VTS:​​​​​​​

  • FahrzeugArt (VTS1): Motorfahrräder (Mofa) (Art. 18 VTS)

    • FahrzeugSubart (TG Pos. 02): Elektro-Stehroller  (Art. 18 Bst. d VTS)

    • d) Elektro-Stehroller das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb.

  • Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h (rein elektr.) / 25 km/h mit Tretunterstützung

  • Typengenehmigung erforderlich (TGV2): Ja (Anh. 1 Ziff. 1 TGV)​

 

Einige Kriterien bei der Typenprüfung stehen in Konflikt mit der Technik des Onewheel. Eine Zulassung und Typengenehmigung ist ohne Anpassung der aktuell gültigen Vorschriften und Berücksichtigung der neuen Technologien nicht möglich!

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